Parkordnung

PARKPLATZORDNUNG-ABSTELLBEDINGUNGEN

  1. Vertragsgegenstand ist das Recht des Kunden mit der Entgegennahme des am Ticketautomaten angeforderten Parktickets das von ihm gelenkte Fahrzeug (im folgenden: das Fahrzeug) zu den in dieser Parkplatzordnung genannten Bedingungen am Parkplatz (im folgenden: der Parkplatz) auf einem beliebigen freien Abstellplatz abzustellen. Ein Recht, das Fahrzeug auf einem bestimmten Abstellplatz abzustellen, besteht nicht.

Der Parkplatz ist gesichert, aber unbewacht.

 Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in den Parkplatz eingebrachten Sachen ist nicht Vertragsgegenstand. Das Arion Airport Hotel haftet daher in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt auf dem Parkplatz aufhalten. Das Arion Airport Hotel haftet zudem nicht für Sachschäden, die vom Arion Airport Hotel oder von Gehilfen vom Arion Airport Hotel nicht zumindest grob fahrlässig verursacht wurden.

 Auf dem Parkplatz gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung

 (StVO) in der jeweils gültigen Fassung.

 Der Kunde ist verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf markierten Plätzen abzustellen – bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten.

 Für den Fall, dass ein Fahrzeug vertragswidrig und verkehrsbehindernd abgestellt wird (wobei eine Behinderung nicht konkret gegeben, sondern nur abstrakt möglich sein muss) -insbesondere (aber nicht ausschließlich!) wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre ist das Arion Airport Hotel berechtigt, das Fahrzeug kostenpflichtig auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen.

 Bei Abstellen des Fahrzeuges ist die Bodenmarkierung unbedingt zu beachten. Wird das Fahrzeug so abgestellt, daß angrenzende Abstellplätze nicht entsprechend der Markierungen benützt werden können, ist für die solcher Art mißbräuchlich benüzten

 Abstellplätze das nach dem jeweils gütigen Tarif entfallende Entgelt zu bezahlen.

  1. Bei fehlendem, abgelaufenem oder ungütigem Parkticket ist ein erhöhtes Entgelt It. Anschlag zu entrichten. Die angefallenen Ausforschungskosten sind zu ersetzen.

 Das bei fehlendem, abgelaufenem oder ungütigem Parkticket sowie bei widerrechtlichem Abstellen des Fahrzeuges anfallende erhöhte Entgelt ist gemäß dem vom Arion Airport Hotel­ Personal ausgestellten Ticket zu entrichten.

  1. Am Parkplatz gilt die ausgehängte jeweils gültige Parkplatzordnung und sinngemäßdie Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Sämtliche am Parkplatz angebrachten Verkehrszeichen, Lichtsignale, Hinweistafeln, Bodenmarkierungen etc. sowie alle bestehenden behördlichen Vorschriften sind von dem Kunden genau zu beachten.

Auf dem Parkplatz darf nur Schritttempo gefahren werden. Verboten sind insbesondere:

  1. a) das Betanken von Fahrzeugen, die Vornahme von Reparaturen, Ölwechsel, Wagenwaschen, Aufladungvon Akkumulatorenbatterien usw. sowie das Ablassen des Kühlwassers;
  2. b) das längere Laufenlassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
  3. c) das Abstellen eines Fahrzeuges mit undichtem Tank oder Vergaser oder mit anderen, den Betrieb des Parkplatzes gefährdenden Schäden und insgesamt das Abstellen nicht verkehrs- und betriebssicherer Fahrzeuge sowie das Einstellen von Fahrzeugen, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen;
  4. d) das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen und auf Fußgängerwegen wegen der dadurch verursachten Verkehrsbehinderung.

 Fahrzeuge, die auf dem Parkplatz abgestellt werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Ein geringwertiges Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln geht, sofern wegen des Erhaltungszustandes oder des Umfanges an Beschädigungen mit Grund angenommen werden kann, daß sich der Eigentümer dessen entledigen wollte, nach Verständigung der

zuständigen Polizei in den

 Besitz des Garagierungsunternehmens über, dasberechtigt ist (§ 329 ABGB), alle sich ausdem redlichen Besitz ergebenden Rechte und Befugnisse, insbesondere zur Entfernung und Verwertung des Fahrzeuges, auszuüben. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem.

  • 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monatendem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.

 2.Die Öffnungs- bzw. Betriebszeiten des Parkplatzes sind an der Rezeption des Hotels zu erfragen.

3.Das Nutzungsentgelt für die Benützung des Parkplatzes

liegt an der Rezeption auf.

4.Die Bezahlung der Parkgebühr erfolgt vor Verlassen des Parkplatzes an der Rezeption.

 Nach Bezahlung der Parkgebühr erhält man das Ausfahrtsticket.

Danach hat entweder unverzüglich die Ausfahrt

zu erfolgenoder muss einneues Parkticket gelöst werden.

  1. Die Abstellflache und ihre Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu behandeln.
  2. Den Anordnungen des Arion Airport Hotel-Personals ist im Interesse sämtlicher Kunden Folge zu leisten.
  3. Das Parkticket ist gesichert und von außen gut lesbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen, so daß das

 Arion Airport Hotel-Personal jederzeit die jeweilige Parkberechtigung anhand des Parktickets kontrollieren kann.

 I0. Verstoße gegen die behördlichen Vorschriften, Nichtbefolgung der Parkplatzordnung oder der Weisungen des Arion Airport Hotel Personals berechtigen das Arion Airport Hotel zum Ausschluß von der weiteren Benützung des Parkplatzes.

 11.Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist für Klagen von der Arion Airport hotel GmbH gegen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Gerichtsstand Schwechat festgelegt.